(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 6.08 DonauSchPVAnl 1993 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.
Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
2.
Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
a)
ein Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
b)
die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt. Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.
3.
Zeigt eine zum Setzen der Zeichen nach Nummer 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von Bediensteten der zuständigen Behörden mündlich, durch Funk oder durch Zeichen erteilt wird.