Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
- a)
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ein Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
- b)
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die Erlaubnis zur Durchfahrt durch ein allgemeines Hinweiszeichen E.1 (Anlage 7)
angezeigt. Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.