Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 5.01 DonauSchPVAnl 1993 Schiffahrtszeichen
- 1.
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Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
- 2.
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Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Nummer 1 erteilt werden.