- 1.
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Sprechfunkanlagen auf Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen müssen den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen.
- 2.
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Es ist verboten, den Sprechfunk auf den Sprechwegen der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafen für in dieser Verordnung nicht vorgeschriebene oder erlaubte Informationen oder für nicht durch Vorschriften der zuständigen Behörde zugelassene Mitteilungen zu benutzen.
- 3.
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Die zuständigen Behörden können für bestimmte Fahrzeuge die Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 vorschreiben.
- 4.
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Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für die Sprechwege der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch und Schiff-Hafen ausgerüstet sind, müssen in den von den zuständigen Behörden angegebenen Fällen den von diesen vorgeschriebenen Sprechweg überwachen.