Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 3.44 DonauSchPVAnl 1993 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes
Licht oder Feuer zu verwenden
- 1.
-
Sofern es verboten ist, an Bord zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.
- 2.
-
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.