(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.43 DonauSchPVAnl 1993 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1.
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, durch Rechtsverordnung verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muß dieses Verbot angezeigt werden durch:runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Nr. 3 muß ihr Durchmesser etw 0,60 m betragen.
2.
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, daß sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.