(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.38 DonauSchPVAnl 1993 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter explosionsgefährlicher Güter

1.
Fahrzeuge nach § 3.33 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:den roten Kegel nach § 3.33 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.33 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.33 Nr. 3 zu führen.