(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.37 DonauSchPVAnl 1993 Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter

1.
Fahrzeuge nach § 3.32 müssen, wenn sie nicht zu einem Schubverband gehören, führen:den blauen Kegel nach § 3.32 Nr. 1.
2.
Wenn ein Schubverband ein oder mehrere Fahrzeuge nach § 3.32 enthält, hat er auch beim Stilliegen die zusätzlichen Zeichen nach § 3.32 Nr. 3 zu führen.