Fahrzeuge, die entzündbare Güter nach Anlage 9 befördern, müssen zusätzlich führen:einen blauen Kegel mit der Spitze unten an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.Fahrzeuge, die diese Stoffe in Tanks befördert haben, müssen die gleiche Bezeichnung führen, solange die Tanks nicht gasfrei sind.