(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.30 DonauSchPVAnl 1993 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benutzen

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muß führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muß möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.