(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.19 DonauSchPVAnl 1993 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.