Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 3.18 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
- 1.
-
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
- 2.
-
Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.