(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.18 DonauSchPVAnl 1993 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

1.
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muß erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
2.
Erforderlichenfalls müssen diese Fahrzeuge zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.