(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.05 DonauSchPVAnl 1993 Verbotene Lichter und Zeichen

1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeugen und Land dürfen jedoch auch andere Licher und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechselung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.