(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 3.01 DonauSchPVAnl 1993 Anwendung und Begriffsbestimmungen

1.
Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stilliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28. Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stilliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42. Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.
2.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
3.
Bei Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
4.
Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
5.
In diesem Kapitel gelten als:
a)
"Topplicht":ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
b)
"Seitenlichter":ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt;
c)
"Hecklicht":ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
d)
"von allen Seiten sichtbares Licht":ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 Grad strahlt;
e)
"Höhe":die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken über dem Schiffskörper.