Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 2.05 DonauSchPVAnl 1993 Kennzeichen der Anker
- 1.
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Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
- 2.
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Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.