(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 2.05 DonauSchPVAnl 1993 Kennzeichen der Anker

1.
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.