§ 2.02 DonauSchPVAnl 1993 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
1.
An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
a)
ihr Name, der auch eine Devise sein kann,
b)
der Name und die Anschrift ihres Eigentümers.
2.
Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen nach Nummer 1 Buchstabe a muß an der Außenseite des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation der das Fahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
3.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen.
4.
An Beibooten eines Fahrzeuges genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeuges, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.
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