(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 2.01 DonauSchPVAnl 1993 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

1.
An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
a)
sein Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muß er so angebracht sein, daß er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, der der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates nach Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
b)
sein Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
2.
Darüber hinaus muß, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
a)
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
b)
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
3.
Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
4.
Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
5.
Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
6.
Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.