Vorrang bei der Schleusung haben außer den in § 6.29 genannten Fahrzeugen
- a)
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Rettungsfahrzeuge und schwer beschädigte Fahrzeuge,
- b)
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Fahrzeuge der Kraftwerksunternehmen,
- c)
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Fahrgastschiffe, die nach einem festen Fahrplan nach § 14.07 fahren.
Nach jeder Schleusung mit Vorrang in der Berg- oder Talfahrt werden Fahrzeuge ohne Vorrang in der gleichen Richtung geschleust.