(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 13.06 DonauSchPVAnl 1993 Radarschiffahrt in Schleusenbereichen

1.
Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, wenn sie bei der Annäherung an Schleusenbereiche die Signallichter der Vor- oder Einfahrtssignalanlagen nicht erkennen können, an den Warteplätzen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenbetriebsstelle melden. Als Warteplätze gelten bei
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den Schleusen Bad Abbach und Regensburg die Mauern am rechten Ufer der Schleusenvorhäfen,
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der Schleuse Geisling die Liegestellen bei km 2356,70 und bei Pfatter,
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der Schleuse Straubing die Liegestellen bei km 2324,20 und bei km 2320,20,
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der Schleusengruppe Kachlet die Liegestellen Heining und Stelzlhof,
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der Schleusengruppe Jochenstein die Liegestellen Ranning und Engelhartszell.
2.
Unter den Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 1 ist die Weiterfahrt in Richtung Schleuse nur Radarfahrern und nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenbetriebsstelle gestattet.