(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 13.05 DonauSchPVAnl 1993 Verhalten im Schleusenbereich

1.
Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn
a)
dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
b)
die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
§ 13.11 (Liegestelle Heining - km 2232,40 bis 2231,60, rechtes Ufer) bleibt unberührt.
2.
Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die Decksmannschaft des Fahrzeugs an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Das Ruderhaus von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß während der Dauer der Schleusung besetzt sein.
3.
Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
4.
Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk mitzuteilen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist. Fahrzeuge, die sich nicht über Sprechfunk melden können, müssen ihre Bereitschaft zur Schleusung durch Zuruf anzeigen.
5.
Es ist verboten,
a)
die Betriebseinrichtungen der Schleuse unbefugt zu bedienen,
b)
die Schleusenanlage unbefugt zu betreten.
6.
Verbände müssen ihre mitgeführten Einheiten erforderlichenfalls rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren. Talfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung nur im unteren Schleusenvorhafen zusammengestellt werden; sie dürfen hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Bergfahrende Verbände dürfen nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden.
7.
Die Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden. Für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes, der Kraftwerksunternehmen und der Fischereiberechtigten kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
8.
Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord und Fahrzeuge, die bei Nacht das blaue Licht nach § 3.21 oder bei Tag den blauen Kegel nach § 3.37 zeigen, dürfen während der Schleusung nicht längsseits nebeneinander liegen.
9.
In den Schleusenkammern
a)
müssen Kleinfahrzeuge ausreichenden Abstand zu den Fahrzeugen mit Antriebsmaschine halten;
b)
ist es verboten zu lärmen.