Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur liegen, wenn
- a)
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dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
- b)
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die Schleusenaufsicht die Erlaubnis hierzu erteilt hat.
§ 13.11 (Liegestelle Heining - km 2232,40 bis 2231,60, rechtes Ufer) bleibt unberührt.