(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 13.01 DonauSchPVAnl 1993 Geregelte Begegnung

Für das Begegnen auf der Strecke

a)
zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Geisling (km 2355,00);
b)
zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50)
gelten folgende Regelungen:
1.
Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
2.
Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechen Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einen Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
3.
Nummer 2 gilt entsprechend für Talfahrer, die eine der dort genannten Einrichtungen am linken Ufer anfahren oder von dort abfahren wollen.
4.
Talfahrer, die von der Möglichkeit nach Nummer 3 Gebrauch machen, müssen rechtzeitig "zwei kurze Töne" und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben "zweier kurzer Töne" und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.
5.
§ 6.05 ist nicht anzuwenden.