Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 12.01 DonauSchPVAnl 1993 Befahren der Altwässer
- 1.
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Kleinfahrzeuge, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, dürfen die Altwässer (zum Beispiel Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen) nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Berufsfischerei- oder Jagdrechtes benutzt werden.
- 2.
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Nummer 1 Satz 1 gilt nicht für Zu- und Abfahrten von Liegestellen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.