(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 11.02 DonauSchPVAnl 1993 Benutzung der Schutzhäfen

1.
In dem Schutzhafen Deggendorf dürfen den Bereich
a)
oberhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge des Bundes und des Landes,
b)
unterhalb von km 2284,30 nur Fahrzeuge der gewerblichen Schiffahrt
benutzen. Abweichend dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober die Wasserfläche von km 2284,30 bis km 2284,03 in einer Reihe von 20 m vor dem linken Hafenufer nur Kleinfahrzeuge benutzen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, dürfen nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde in den Hafen einfahren.
2.
Den Schutzhafen Passau-Lindau dürfen nur Fahrzeuge benutzen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern.