(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 10.02 DonauSchPVAnl 1993 Sprechfunk

1.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, schwimmende Geräte und frei fahrende Fähren müssen mit einer Schiffsfunkstelle für die Verkehrskreise
- nautische Information Kanal 18 (156,900 MHz/161,500 MHz)
  Kanal 20 (157,000 MHz/161,600 MHz)
  Kanal 22 (157,100 MHz/161,700 MHz)
- Schiff-Schiff Kanal 10 (156,500 MHz)
ausgerüstet sein.
2.
Nummer 1 und § 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
3.
Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683), in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
4.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und freifahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muß in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.
5.
Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.