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ausgerüstet sein.
- 2.
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Nummer 1 und § 6.30 Nr. 1 Satz 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
- 3.
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Die in Nummer 1 bezeichneten Schiffsfunkstellen dürfen nur nach Maßgabe der Binnenschiffahrt-Sprechfunkverordnung vom 22. Februar 1980 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1683), in der jeweils geltenden Fassung betrieben werden.
- 4.
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Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt sowie schwimmende Geräte und freifahrende Fähren während des Betriebes müssen ständig im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Kanal 10 empfangsbereit sein. Zur Übermittlung von Nachrichten auf anderen Kanälen dürfen sie Kanal 10 kurzfristig verlassen. Abweichend von Satz 1 muß in den Schleusenbereichen der Kanal der jeweiligen Schleusenbetriebsstelle eingeschaltet sein.
- 5.
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Die zuständige Behörde kann von den Nummern 1, 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.