Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
§ 10.01 DonauSchPVAnl 1993 Höchste Schiffahrtswasserstände
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Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
Pegel | Wasserstand | Abschnitt |
Oberndorf |
480 |
Kehlheim - Schleuse Regensburg |
Regensburg-Schwabelweis |
520 |
Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling |
Straubing |
505 |
Geisling - Straubing |
Pfelling |
620 |
Straubing - Deggendorf |
Hofkirchen |
480 |
Deggendorf - Schalding |
Passau-Donau |
780 |
Schalding - Jochenstein |
- 2.
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Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.