(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 10.01 DonauSchPVAnl 1993 Höchste Schiffahrtswasserstände

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schiffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schiffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt:
PegelWasserstandAbschnitt
Oberndorf 480 Kehlheim - Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg - Schleuse Geisling
Straubing 505 Geisling - Straubing
Pfelling 620 Straubing - Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf - Schalding
Passau-Donau 780 Schalding - Jochenstein
2.
Die zuständige Behörde kann von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt hierdurch nicht gefährdet werden.