Ausfertigungsdatum: 27.05.1993
Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter (zum Beispiel explosionsgefährliche, radioaktive, giftige, ätzende sowie entzündbare Güter) befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.