(DonauSchPVAnl 1993)
Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 27.05.1993


§ 1.01 DonauSchPVAnl 1993 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

1.
"Fahrzeug":ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
2.
"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":ein Fahrzeug mit eigener in Betrieb gesetzter Antriebsmaschine;
3.
"Fahrzeug unter Segel":ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
4.
"Kleinfahrzeug":ein Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m Länge beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, sowie Fähren;
5.
"schwimmendes Gerät":eine schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt sind, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Krane;
6.
"schwimmende Anlage":eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
7.
"Schwimmkörper":Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
8.
"Fähre":ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist;
9.
"Schubleichter":ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
10.
"Trägerschiffsleichter":ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
11.
"Verband":ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
12.
"Schleppverband":eine Zusammenstellung aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als "Schlepper" bezeichnet;
13.
"Schubverband":eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird;
14.
"Koppelverband":eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
15.
"stilliegend":Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die umittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
16.
"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper in Fahrt ist der Begriff "anhalten" in bezug auf das Land zu verstehen;
17.
"fischende Fahrzeuge":Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
18.
"weißes Licht", "rotes Licht", "grünes Licht", "gelbes Licht" und "blaues Licht":Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
19.
"starkes Licht", "helles Licht" und "gewöhnliches Licht":Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
20.
"Funkellicht":ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
21.
"kurzer Ton":ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;"langer Ton":ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
22.
"Folge sehr kurzer Töne":eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
23.
"Gruppe von Glockenschlägen":zwei Glockenschläge;
24.
"Dreitonzeichen":ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
25.
"Nacht":Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
26.
"Tag":Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
27.
"sichere Geschwindigkeit":Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
28.
"beschränkte Sichtverhältnisse":Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen ("unsichtiges Wetter");
29.
"Fahrwasser":der beim jeweiligen Wasserstand für die Schiffahrt benutzbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.