Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2)
Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Ausfertigungsdatum: 28.06.2016


§ 8 DOHG 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.