Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2)
Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Ausfertigungsdatum: 28.06.2016


§ 7 DOHG 2 Datenschutz

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass

1.
personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;
2.
§ 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;
3.
§ 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.

(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.