(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass
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personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;
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§ 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;
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§ 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.
(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.