Ausfertigungsdatum: 28.06.2016
(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.