Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2)
Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Ausfertigungsdatum: 28.06.2016


§ 3 DOHG 2 Begriffsbestimmungen

(1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.

(2) Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:

1.
Schwere der Schädigung,
2.
Dauer der Schädigung,
3.
eventuell notwendige Operationen,
4.
Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
5.
Auswirkungen auf die Lebensführung,
6.
Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.