Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG 2)
Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Ausfertigungsdatum: 28.06.2016


§ 5 DOHG 2 Beirat

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus

1.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern,
2.
einer Person mit ärztlicher Approbation,
3.
einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
4.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
5.
einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
6.
einem DDR-Dopingopfer.
Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.