Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Ausfertigungsdatum: 17.12.2018


§ 6 DIFG Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als Anlage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgruppen

01 –
Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen
02 –
Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen.

(4) Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Für die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Soweit die Maßnahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind, fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titelgruppe 01 zu.