Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“

Ausfertigungsdatum: 17.12.2018


§ 7 DIFG Jahresrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.