Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1203 - 1204
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben oder nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
- 1.
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Brennwert
- 1.1
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Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, muss mindestens 3.360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5.040 Kilojoule (1.200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
- 1.2
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Der Brennwert eines Erzeugnisses, das als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt ist, muss mindestens 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und höchstens 1.680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit betragen.
- 2.
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Proteine
- 2.1
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Der Brennwert von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung muss zu mindestens 25% und höchstens 50% auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis, das als Ersatz einer Tagesration bestimmt ist, mehr als 125g Proteine enthalten.
- 2.2
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Die Regelungen für Proteine beziehen sich auf das unter Ziffer 6 beschriebene Referenzprotein. Liegt der chemische Index unter 100% des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Dabei muss der chemische Index des zugesetzten Proteins mindestens 80% des Indexes des Referenzproteins betragen.
- 2.3
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Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
- 2.4
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Der Zusatz von Aminosäuren ist allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
- 3.
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Fette
- 3.1
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Der Brennwert der Fette darf 30% des gesamten Brennwerts des Erzeugnisses nicht überschreiten.
- 3.2
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Erzeugnisse, die als Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 4,5 g Linolsäure enthalten.
- 3.3
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Erzeugnisse, die als Ersatz einer Mahlzeit bestimmt sind, müssen mindestens 1 g Linolsäure enthalten.
- 4.
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BallaststoffeDie Erzeugnisse, die zum Ersatz einer Tagesration bestimmt sind, müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
- 5.
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Vitamine und Mineralstoffe
- 5.1
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Die als Ersatz einer Tagesration bestimmten Erzeugnisse müssen mindestens die unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffgehalte liefern.
- 5.2
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Die Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden, müssen je Mahlzeit mindestens 30% der unter Ziffer 7 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern und mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
6. |
Anforderungsschema für Aminosäuren |
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g/100 g Protein |
Cystin + Methionin |
1,7 |
Histidin |
1,6 |
Isoleucin |
1,3 |
Leucin |
1,9 |
Lysin |
1,6 |
Phenylalanin + Thyrosin |
1,9 |
Threonin |
0,9 |
Tryptophan |
0,5 |
Valin |
1,3 |
7. |
Nährstoffgehalte je Tag |
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Vitamin A |
700 myg Retinol-Äquivalent |
Vitamin D |
5 myg |
Vitamin E |
10 mg Tocopherol-Äquivalent |
Vitamin C |
45 mg |
Thiamin |
1,1 mg |
Riboflavin |
1,6 mg |
Niacin |
18 mg Nicotinsäureamid-Äquivalent |
Vitamin B6 |
1,5 mg |
Folate |
200 myg |
Vitamin B12 |
1,4 myg |
Biotin |
15 myg |
Pantothensäure |
3 mg |
Calcium |
700 mg |
Phosphor |
550 mg |
Kalium |
3.100 mg |
Eisen |
16 mg |
Zink |
9,5 mg |
Kupfer |
1,1 mg |
Jod |
130 myg |
Selen |
55 myg |
Natrium |
575 mg |
Magnesium |
150 mg |
Mangan |
1 mg |