Meldungen sind zu erstatten für
- 1.
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Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- 2.
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Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- 3.
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geringfügig Beschäftigte,
- 4.
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Leiharbeitnehmer,
- 5.
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Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II,
- 6.
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Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.