Meldungen sind zu erstatten von
- 1.
-
dem Arbeitgeber,
- 2.
-
Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3.
-
Zahlstellen,
- 4.
-
dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5.
-
den Leistungsträgern.