Depotgesetz (DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Ausfertigungsdatum: 04.02.1937


§ 9 DepotG Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.