Depotgesetz (DepotG)
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

Ausfertigungsdatum: 04.02.1937


§ 8 DepotG Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften der § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.