Ich übertrage den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens 
        
            - 1.
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                    gegenüber den Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
                     
                        - a)
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                            nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, 
- b)
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                            nach § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, 
- c)
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                            nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden, 
 
- 2.
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                die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.