(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Herstellung und Qualitätskontrolle,
- 2.
-
Lack- und Beschichtungstechnologie,
- 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
- b)
-
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
- c)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- e)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
- f)
-
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
- g)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,
- b)
-
nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
- 3.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- c)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
- b)
-
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
- c)
-
Formulierung von Beschichtungsstoffen,
- d)
-
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
- 5.
-
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.