(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Applikations- und Prüftechnik, 
- 2.
- 
                Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            lacktechnische Arbeiten durchführen, 
- b)
- 
                            Arbeitsabläufe selbstständig planen, 
- c)
- 
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, 
- d)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen, 
- e)
- 
                            arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie 
- f)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen analytischer Arbeiten, 
- b)
- 
                            Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und 
- c)
- 
                            Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten; 
- 5.
- 
                die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, 
- b)
- 
                            chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben, 
- c)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 
- d)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen analytischer Arbeiten, 
- b)
- 
                            Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, 
- c)
- 
                            Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie 
- d)
- 
                            Herstellen von Beschichtungsstoffen; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.