(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Prozessorientiertes Arbeiten, 
- 2.
- 
                Biologische Technologien, 
- 3.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, 
- b)
- 
                            Betriebsmittel auswählen und beurteilen, 
- c)
- 
                            arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, 
- d)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen, 
- e)
- 
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, 
- f)
- 
                            die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie 
- g)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: 
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 
- b)
- 
                            Durchführen biochemischer Arbeiten, 
- c)
- 
                            nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I, 
- d)
- 
                            nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten; 
- 5.
- 
                die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen, 
- b)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 
- c)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Durchführen molekularbiologischer Arbeiten, 
- b)
- 
                            Durchführen biochemischer Arbeiten, 
- c)
- 
                            drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten; 
- 5.
- 
                die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.