(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
-
Untersuchung biologischer Systeme,
- 2.
-
Biologische Grundlagen.
(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
- b)
-
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
- c)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
- d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen
- e)
-
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- f)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
- a)
-
chemisch-physikalische Methoden,
- b)
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
-
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
-
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
-
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
-
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
- 5.
-
die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
- b)
-
biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
- c)
-
prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
- d)
-
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
-
Chemisch-physikalische Methoden,
- b)
-
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
- c)
-
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
- d)
-
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
- e)
-
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.