(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Untersuchung biologischer Systeme, 
- 2.
- 
                Biologische Grundlagen. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden, 
- b)
- 
                            Arbeitsabläufe selbstständig planen, 
- c)
- 
                            Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, 
- d)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen 
- e)
- 
                            arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie 
- f)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: 
                     
                        - a)
- 
                            chemisch-physikalische Methoden, 
- b)
- 
                            Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 
- c)
- 
                            Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 
- d)
- 
                            Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie 
- e)
- 
                            Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten; 
- 5.
- 
                die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen, 
- b)
- 
                            biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben, 
- c)
- 
                            prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben, 
- d)
- 
                            berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie 
- e)
- 
                            Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen 
 
                    kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Chemisch-physikalische Methoden, 
- b)
- 
                            Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I, 
- c)
- 
                            Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I, 
- d)
- 
                            Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie 
- e)
- 
                            Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.