Ausfertigungsdatum: 31.01.1972
        Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet: 
        
        
| Bewertungszahl | Bewertungszahl beim Zusammentreffen mit | |||
|---|---|---|---|---|
| Nr. 19 | Nr. 20 | |||
| 1. | Blinde | 17 | 27 | |
| 2. | einseitig Oberarmamputierte | 17 | ||
| 3. | einseitig Unterarm- oder Handamputierte | 14 | ||
| 4. | einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 | 
| 5. | sonstige einseitig Beinamputierte | 19 | 33 | 31 | 
| 6. | einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, | 22 | ||
| 7. | einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, | 16 | ||
| 8. | einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung | 10 | ||
| 9. | Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 | 
| 10. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, | 22 | ||
| 11. | Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 22 | ||
| 12. | Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 16 | ||
| 13. | Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen, | 16 | ||
| 14. | Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 14 | ||
| 15. | Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, | 14 | ||
| 16. | Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 22 | 36 | 34 | 
| 17. | Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, | 38 | 57 | |
| 18. | Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung | 14 | ||
| 19. | Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, | 19 | ||
| 20. | Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, | 17 | ||
| 21. | Blinde, die einen Führhund halten, | 27 | 32 | |
| 22. | Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen | 65 | 65 | |
| 23. | Doppel-Oberarmamputierte | 43 | 53 | |
| 24. | sonstige Doppel-Armamputierte | 39 | 50 | |
| 25. | Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte | 39 | 50 | |
| 26. | Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, | 65 | 65 | |
| 27. | einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, | 33 | ||
| 28. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) | 36 | 45 | 43 | 
| 29. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben, | 47 | 53 | 52 | 
| 30. | Doppel-Beinamputierte | 27 | 46 | 44 | 
| 31. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, | 31 | 50 | 48 | 
| 32. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen, | 22 | 41 | 39 | 
| 33. | Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung | 15 | ||
| 34. | Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 49 | 57 | 55 | 
| 35. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht, | 30 | 49 | 47 | 
| 36. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht, | 26 | 45 | 43 | 
| 37. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 24 | 43 | 41 | 
| 38. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, | 23 | 42 | 40 | 
| 39. | einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 41 | ||
| 40. | einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, | 41 | ||
| 41. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 30 | 49 | 47 | 
| 42. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 26 | 45 | 43 | 
| 43. | einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, | 33 | ||
| 44. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 41 | 50 | 48 | 
| 45. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage | 57 | ||
| 46. | einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches | 33 | ||
| 47. | Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | 61 | |
| 48. | Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | ||
| 49. | Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 49 | 65 | 65 | 
| 50. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 53 | 65 | 65 | 
| 51. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 57 | 64 | 63 | 
| 52. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, | 52 | 58 | 56 | 
| 53. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 | 
| 54. | Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 | 
| 55. | Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 57 | 62 | |
| 56. | Vierfachamputierte | 65 | 65 | |
| 57. | Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 45 | 53 | 51 | 
| 58. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 38 | 50 | 49 | 
| 59. | Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, | 22 | ||
| 60. | Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 61 | 65 | 65 | 
| 61. | Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 36 | 50 | 48 |