Ausfertigungsdatum: 31.01.1972
Der durch die anerkannten Folgen der Schädigung verursachte außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung oder Wäsche wird für die Bemessung des Pauschbetrags nach § 15 des Bundesversorgungsgesetzes bei den nachstehenden Beschädigtengruppen und Verschleißtatbeständen wie folgt bewertet:
Bewertungszahl | Bewertungszahl beim Zusammentreffen mit | |||
---|---|---|---|---|
Nr. 19 | Nr. 20 | |||
1. | Blinde | 17 | 27 | |
2. | einseitig Oberarmamputierte | 17 | ||
3. | einseitig Unterarm- oder Handamputierte | 14 | ||
4. | einseitig Beinamputierte, die ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
5. | sonstige einseitig Beinamputierte | 19 | 33 | 31 |
6. | einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein über das Knie hinausgeht, | 22 | ||
7. | einseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, | 16 | ||
8. | einseitig Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung | 10 | ||
9. | Beschädigte, die einen Stützapparat mit Beckenkorb erhalten haben, | 27 | 40 | 38 |
10. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, | 22 | ||
11. | Beschädigte, die einen über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 22 | ||
12. | Beschädigte, die einen nicht über Knie oder Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für das Bein oder den Arm erhalten haben, | 16 | ||
13. | Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen mit Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Bandagen, | 16 | ||
14. | Beschädigte, die eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 14 | ||
15. | Beschädigte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte mit einfachen Leibbandagen, | 14 | ||
16. | Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 22 | 36 | 34 |
17. | Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, | 38 | 57 | |
18. | Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung | 14 | ||
19. | Beschädigte, die ein handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, | 19 | ||
20. | Beschädigte, die ein Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach § 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die ein elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, | 17 | ||
21. | Blinde, die einen Führhund halten, | 27 | 32 | |
22. | Blinde mit Verlust zweier Gliedmaßen | 65 | 65 | |
23. | Doppel-Oberarmamputierte | 43 | 53 | |
24. | sonstige Doppel-Armamputierte | 39 | 50 | |
25. | Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte | 39 | 50 | |
26. | Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich einseitig beinamputiert oder fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, | 65 | 65 | |
27. | einseitig Oberarmamputierte, die zugleich einseitig fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein nicht über das Knie hinausgeht, | 33 | ||
28. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte) | 36 | 45 | 43 |
29. | Zweifach-Amputierte (Bein- und Arm- oder Bein- und Handamputierte), die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das andere Bein erhalten haben, | 47 | 53 | 52 |
30. | Doppel-Beinamputierte | 27 | 46 | 44 |
31. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen, | 31 | 50 | 48 |
32. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine nicht über das Knie hinausgehen, | 22 | 41 | 39 |
33. | Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung | 15 | ||
34. | Beschädigte, die einen Stützapparat oder ein Kunstbein mit Beckenkorb erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 49 | 57 | 55 |
35. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein über das Knie hinausgeht, | 30 | 49 | 47 |
36. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und deren Kunstbein an diesem Bein nicht über das Knie hinausgeht, | 26 | 45 | 43 |
37. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein eine Unterschenkelschiene mit Schuhbügel erhalten haben, | 24 | 43 | 41 |
38. | einseitig Beinamputierte, die am anderen Bein fußstumpfamputiert sind und mit einer Apparatausrüstung versorgt werden, | 23 | 42 | 40 |
39. | einseitig Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 41 | ||
40. | einseitig Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, | 41 | ||
41. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 30 | 49 | 47 |
42. | einseitig Beinamputierte, die für das verbliebene Bein einen nicht über das Knie hinausgehenden Stützapparat erhalten haben, | 26 | 45 | 43 |
43. | einseitig Beinamputierte, die ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, | 33 | ||
44. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 41 | 50 | 48 |
45. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage | 57 | ||
46. | einseitig Beinamputierte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches | 33 | ||
47. | Doppel-Beinamputierte, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | 61 | |
48. | Doppel-Fußstumpfamputierte mit Apparatausrüstung, die zugleich einseitig arm- oder handamputiert sind, | 55 | ||
49. | Doppel-Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 49 | 65 | 65 |
50. | Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbeine über das Knie hinausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 53 | 65 | 65 |
51. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, | 57 | 64 | 63 |
52. | einseitig Beinamputierte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind und ein Stützmieder mit Schienenverstärkung erhalten haben, | 52 | 58 | 56 |
53. | einseitig Beinamputierte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen außerhalb des Stumpfbereiches mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
54. | Doppel-Beinamputierte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 65 | 65 | 65 |
55. | Doppel-Beinamputierte, die einen über den Ellenbogen hinausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 57 | 62 | |
56. | Vierfachamputierte | 65 | 65 | |
57. | Beschädigte, die einen über das Knie hinausgehenden Stützapparat für das Bein erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 45 | 53 | 51 |
58. | Beschädigte, die einen Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 38 | 50 | 49 |
59. | Beschädigte, die nicht über die Knie hinausgehende Stützapparate für beide Beine erhalten haben, | 22 | ||
60. | Beschädigte mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterschließbandage, Urinfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 61 | 65 | 65 |
61. | Beschädigte mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringerer Ausdehnung, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sind, | 36 | 50 | 48 |