(BVG§15DV)
Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 31.01.1972


§ 2 BVG§15DV

Ist für das Zusammentreffen von Tatbeständen, die in § 1 geregelt sind, keine Bewertungszahl vorgesehen, so ist unter Berücksichtigung der Bewertungszahlen für die einzelnen Tatbestände eine Gesamtbewertungszahl festzusetzen, die 65 nicht überschreiten darf.