Ausfertigungsdatum: 20.01.1998
(1) Für ein Tier darf der Tierarzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:
1. | Amfetamin | 600 mg, |
2. | Buprenorphin | 150 mg, |
3. | Hydrocodon | 1 200 mg, |
4. | Hydromorphon | 5 000 mg, |
5. | Levomethadon | 750 mg, |
6. | Morphin | 20 000 mg, |
7. | Opium, eingestelltes | 12 000 mg, |
8. | Opiumextrakt | 6 000 mg, |
9. | Opiumtinktur | 120 000 mg, |
10. | Pentazocin | 15 000 mg, |
11. | Pethidin | 10 000 mg |
12. | Piritramid | 6 000 mg |
13. | Tilidin | 18 000 mg |
oder |
(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Tierarzt in einem besonders schweren Krankheitsfall von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisierung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehegen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegenwart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung, Fentanyl, Methadon, Pentobarbital, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht übersteigen.
(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt verschreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben.