Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln

Ausfertigungsdatum: 20.01.1998


§ 2 BtMVV Verschreiben durch einen Arzt

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a)
bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

1.Amfetamin600 mg,
2.Buprenorphin800 mg,
2a.Cannabis in Form von getrockneten Blüten100 000 mg,
2b.Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt) 1 000 mg,
3.Codein als Substitutionsmittel40 000 mg,
3a.Dexamfetamin600 mg,
3b.Diamorphin30 000 mg,
4.Dihydrocodein als Substitutionsmittel40 000 mg,
5.Dronabinol500 mg,
6.Fenetyllin2 500 mg,
7.Fentanyl500 mg,
7a.Flunitrazepam30 mg,
8.Hydrocodon1 200 mg,
9.Hydromorphon5 000 mg,
10.(weggefallen)
11.Levomethadon1 800 mg,
11a.Lisdexamfetamindimesilat2 100 mg,
12.Methadon3 600 mg,
13.Methylphenidat2 400 mg,
14.(weggefallen)
15.Morphin24 000 mg,
16.Opium, eingestelltes4 000 mg,
17.Opiumextrakt2 000 mg,
18.Opiumtinktur40 000 mg,
19.Oxycodon15 000 mg,
20.Pentazocin15 000 mg,
21.Pethidin10 000 mg,
22.(weggefallen)
23.Piritramid6 000 mg,
23a.Tapentadol18 000 mg,
24.Tilidin18 000 mg
oder  
b)
eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

1.
der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
2.
der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.