Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind
- 1.
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körperlich nicht begründbare Psychosen,
- 2.
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seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
- 3.
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Suchtkrankheiten,
- 4.
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Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.