Eingliederungshilfe-Verordnung (BSHG§47V)
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 27.05.1964


§ 3 BSHG§47V Seelisch wesentlich behinderte Menschen

Seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, sind

1.
körperlich nicht begründbare Psychosen,
2.
seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen,
3.
Suchtkrankheiten,
4.
Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.