Eingliederungshilfe-Verordnung (BSHG§47V)
Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 27.05.1964


§ 2 BSHG§47V Geistig wesentlich behinderte Menschen

Geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.