(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 
        
            - 1.
- 
                einer richterlichen Nebentätigkeit, 
- 2.
- 
                einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, 
- 3.
- 
                soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege. 
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.